Hallo ,
heute haben wir es mit zwei Entscheidungen aus dem Umfeld Schule zu tun.
1. Land haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Lehrer auf der Schul-Homepage
Es kann eine Amtspflichtverletzung vorliegen, wenn ein (hier: hessischer) Lehrer auf der Homepage seiner Grundschule eine Zeichnung eines Cartoonisten ohne Lizenz veröffentlicht hat. Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst des Landes stehenden Lehrers auf einer Schulhomepage haftet das Land. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger (also z.B. die Stadt) verantwortet demgegenüber die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Die Stadt ist in einem solchen Fall also nicht haftbar.
(OLG Frankfurt am Main, 11 U 153/16)
2. Ausschluss eines Schülers wegen nicht steuerbaren aggressiven Verhaltens
Nach dem Schulgesetz NRW können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Das Schulgesetz schützt Schulangehörige auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Verhalten verursacht. Die Erfolglosigkeit vorrangig einzusetzender Schulordnungsmaßnahmen kann ein Indiz für ein nicht steuerbares Fehlverhalten des Schülers sein. Handelt es sich hingegen um ein steuerbares aggressives Verhalten, oder fehlt eine ärztliche Bestätigung einer krankheitswertigen Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten des Schülers, so sind primär erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen einzusetzen.
(VG Düsseldorf, 18 L 1759/17)
Freundliche Grüße
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thomas Roth
Thomas Roth Dr. Ute Ploch-Kumpf Sylvie Chada M.A. Antje Müller Andrea Heinrichs
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