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seit Anfang des Jahres sind Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft.
Neu ist unter anderem, dass Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr, die auf Gehwegen Rad fahren, künftig von einer mindestens 16 Jahre alten Aufsichtsperson auch mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahrend begleitet werden dürfen.
Zudem wird es Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr künftig gestattet, auch baulich von der Fahrbahn getrennte Radwege mit dem Fahrrad zu benutzen. Bislang durften jüngere Kinder nur auf Gehwegen Fahrrad fahren, für deren erwachsene Aufsichtspersonen war die Begleitung mit dem Fahrrad auf dem Gehweg aber tabu.
Kommunen können Tempo 30 künftig im Umfeld von Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen ohne komplizierten Nachweis einer Gefahrenlage anordnen.
Darüber hinaus tritt eine weitere Änderung in Kraft: Fußgängerampeln regeln nicht mehr zugleich den Radverkehr. Radfahrer auf der Fahrbahn richten sich wie zuvor nach der Fahrbahnampel. Radfahrer auf dem Radweg richten sich nach der Fahrradampel, so vorhanden. Ist keine Fahrradampel eingerichtet, gilt die Fahrbahnampel. Früher galt hier für Radfahrer die Fußgängerampel.
Freundliche Grüße
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Thomas Roth
Thomas Roth Dr. Ute Ploch-Kumpf Andrea Sandmeier Sylvie Chada M.A. Antje Müller Andrea Heinrichs
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