Antje Müller
Von am 25. März 2021 in News

Kurzarbeit Null und Jahresurlaub

Seit Beginn der Corona Pandemie im letzten Jahr mussten viele Betriebe Kurzarbeit anmelden. Doch welche Auswirkungen hat eine Reduzierung der Arbeitszeit auf Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer?

In unserem heutigen Newsletter möchten wir auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.3.2021 (Aktenzeichen: 6 Sa 824/20) aufmerksam machen.

Eine Arbeitnehmerin war als Verkaufshilfe 3 Tage pro Woche teilzeitbeschäftigt. Im Jahr 2020 galt in dem Betrieb wiederholt Kurzarbeit Null. Der Arbeitgeber kürzte anschließend den Urlaubsanspruch für jeden Monat der Kurzarbeit um 1/12 des Jahresurlaubs.

Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche, da die Kurzarbeit nicht auf Wunsch der Arbeitnehmerin, sondern im Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, da während der Kurzarbeit Meldepflichten bestehen und die Kurzarbeit kurzfristig durch den Arbeitgeber beendet werden könne.

Das Landesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Urlaubsanspruch für jeden Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel zu kürzen war. Als Begründung wurde erklärt, dass die Arbeitnehmerin im Zeitraum der Kurzarbeit keine Urlaubsansprüche erworben habe. Der Zweck der Gewährung von Erholungsurlaub sei, dass sich ein Arbeitnehmer von seiner Tätigkeit erholen könne. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Verpflichtung zur Tätigkeit bestand. Während der Kurzarbeit sind jedoch die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Der Arbeitnehmer habe damit in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht, von der er sich erholen müsse.

Diese Entscheidung stehe auch im Einklang mit EU Recht. Das deutsche Recht enthält keine spezielle Regelung für Kurzarbeit, auch aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich hierzu keine Regelung. An alledem hat auch die Tatsache, dass die Kurzarbeit durch die Coronakrise veranlasst wurde, nichts geändert.

Das Landesarbeitsgericht ist in seinem Urteil der Argumentation des Arbeitsgerichts gefolgt, allerdings ist die Revision zugelassen, so dass die Entscheidung möglicherweise noch vom Bundesarbeitsgericht überprüft wird.

Sollten Sie in einem Betrieb beschäftigt sein, in dem auch in diesem Jahr Kurzarbeit Null angeordnet worden ist, sollten Sie bei der Planung von Urlaub berücksichtigen, dass Kürzungen des Urlaubsanspruchs erfolgen können.

Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Kurzarbeit haben, beraten wir Sie gerne!

Gelesen 4277 mal

Newsletter





Standort Pulheim

Hauptstraße 42
50259 Pulheim-Stommeln

Tel: 02238 - 922980

info(at)kanzlei-roth-partner.de

Standort Köln

Gustav-Heinemann-Ufer 56 
50968 Köln

Tel.: 0221 - 34029180
Fax.: 0221 - 34029444

info(at)kanzlei-roth-partner.de

Aktuelle Seite: Home News Kurzarbeit Null und Jahresurlaub