am 08. November 2018 in News

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Vergütung, die im Rahmen einer Freistellung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

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